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   RG, 08.10.1909 - Rep. II. 32/09   

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https://dejure.org/1909,163
RG, 08.10.1909 - Rep. II. 32/09 (https://dejure.org/1909,163)
RG, Entscheidung vom 08.10.1909 - Rep. II. 32/09 (https://dejure.org/1909,163)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1909 - Rep. II. 32/09 (https://dejure.org/1909,163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann aus einem Bordellkaufe, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, ein Gewährleistungsanspruch wegen Vorhandenseins von Hausschwamm hergeleitet werden? 2. Kann im Falle eines nichtigen Bordellkaufs und der Nichtigkeit der für den Kaufpreis bestellten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 432
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

    Das Reichsgericht hat es für den Fall der Vorleistung bei einem Bordellkauf als arglistiges, von der Rechtsordnung nicht geschütztes Verhalten bezeichnet, daß der Käufer nicht zahlen, die Herausgabe des erworbenen Hauses aber unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB verweigern wollte (RGZ 71, 432).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Das widerspräche Treu und Glauben (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 242 Rn. 295, 355; ähnlich der Ansatz bei RGZ 71, 432, 436; 161, 52, 59).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57

    Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten

    Zwar kann es arglistig sein, wenn der in Anspruch Genommene die von ihm geforderte Leistung wegen der Nichtigkeit des Vertrages verweigert und dabei dasjenige, was er auf Grund des Vertrages erlangt hat, behalten will (RGZ 71, 432, 456; 91, 359, 362; 135, 374, 376, 377; 161, 52, 59; BGH LM BGB § 154 Nr. 2).
  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 56/63

    Bordellpacht

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  • BGH, 18.03.1970 - V ZR 83/67

    Zulässigkeit des Rechtswegs vor ordentlichen Gerichten bei zusätzlicher

    Für ihre Beantwortung kommt es vor allem auf den Klageantrag an, der für den Umfang der Rechtskraft die äußerste Begrenzung darstellt, sowie auf die Gründe, aus denen das Gericht die negative Feststellungsklage abgewiesen hat (BGHZ a.a.O.; RGZ 71, 432, 436; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 322 Anm. 49 Stichwort "Feststellungsurteil", Buchst. b bb).
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